Satzung

1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen „Re-Use Deutschland e.V.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Herford.

2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3 (Zweck des Vereins)

    • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sin­ne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    • Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes und die Förderung der Teil­habe am Arbeitsleben für Menschen, die vom Ar­beitsmarkt ausgegrenzt sind.
    • Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  • die Förderung von Müllvermeidungs-, Ressourcenschutz- und Umweltschutz­maßnahmen,
  • die umfassende Verbraucheraufklärung zu Themen der Wiederverwen­dung so­wie deren Vorbereitung,
  • die Unterstützung von begleiteter Beschäftigung und Qualifizierung für am Ar­beitsmarkt Benachteiligte im Sinne der im neuen Umsatzsteuer­recht ge­nannten Leistungen nach dem SGB II, III und XII
  • die Unterstützung von Bedürftigen, die Leistungen nach den gesetzli­chen Vorgab­en beziehen
  • und die Unterstützung von als gemeinnützig anerkannten Wiederverwend­ungs- und Reparaturzentren / Gebraucht- und Sozialkaufhäusern

4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer­den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

    • Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
    • Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
    • Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
    • Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entschei­det.

8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

    • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristis­chen Person.
    • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsbe­rechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
    • Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbe­sondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßig­er Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Aus­schluss entscheidet der Vorstand.
    • Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Be­rufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen ei­nes Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entschei­det im Rahmen des Ver­eins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anru­fung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Ge­richts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

9 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Der derzeitige Jahresbeitrag beträgt  390 EUR.

10 (Organe des Vereins)

  • Organe des Vereins sind
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

11 (Mitgliederversammlung)

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehör­en insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vor­stands, Ent­gegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festset­zung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschluss­fassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Auf­nahme und Ausschluss von Mitgliedern in Be­rufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  • In jedem Geschäftsjahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  • Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angab­e von Gründen verlangt.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von ei­nem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist be­ginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einla­dungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Ver­ein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
  • Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wo­chen vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  • Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einla­dung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitglieder­versammlung beschlossen werden.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mit­glieder beschlussfähig.
  • Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  • Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
  • Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  • Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehr­heit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  • Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  • 12 (Vorstand)
  • Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus mindestens drei gleichberechtig­ten Mitgliedern, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.
  • Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  • Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  • Die Mitgliederversammlung kann eine Erweiterung des Vorstandes beschließen.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  • Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
  • Wiederwahl ist zulässig.
  • Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  • 13 (Kassenprüfung)
  • Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüf­er/in.
  • Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
  • Wiederwahl ist zulässig.

14 (Auflösung des Vereins)

  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwe­cke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein „NABU – Natur­schutzbund Deutschland e.V.“, Charitéstraße 3, 10117 Berlin.
  • Das Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtäti­ge Zwecke im Sinne des § 3 dieser Satzung zu verwenden.

Herford , 30.03.2023
Ort, Datum