Vergabegrenzen für gemeinnützige Betriebe gemäß Handlungsleitfaden

Der Handlungsleitfaden beschreibt die vergaberechtlichen Rahmenbedingungen bei der Zusammenarbeit zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) und sozialwirtschaftlichen Betrieben. Die wesentlichen Vergabegrenzen und Regelungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Allgemeine Vergaberechtsanwendung

  • Vergabepflicht: Jede Vereinbarung über Leistungen der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Gegenständen, die dem örE als Abfall überlassen wurden, gilt als vergabepflichtiger Dienstleistungsauftrag.
  • Keine Vergabepflicht: Wenn die Vereinbarung sich nur auf Wiederverwendungsmaßnahmen für Gegenstände bezieht, die dem örE noch nicht überlassen wurden, liegt kein öffentlicher Auftrag vor.

2. Wertgrenzen und Vergabeverfahrensarten

a. Aufträge unterhalb des EU-Schwellenwerts (221.000 EUR netto)

  • Freihändige Vergabe/Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb:
    • Möglich bis zu einem geschätzten Auftragsvolumen von 000 EUR netto, gemäß bundesweiten Landesrechten.
    • Sozialwirtschaftliche Betriebe können direkt beauftragt werden.
  • Keine Bindung an die UVgO:
    • Für örE in privatrechtlicher Rechtsform (z. B. kommunale Unternehmen) oder Zweckverbände mit wirtschaftlichem Hauptzweck besteht unterhalb von 221.000 EUR netto keine Verpflichtung zur Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). In diesen Fällen können sozialwirtschaftliche Betriebe bis zu diesem Schwellenwert ebenfalls direkt beauftragt werden.

b. Aufträge oberhalb des EU-Schwellenwerts (221.000 EUR netto)

  • Exklusive Teilnahme für soziale Unternehmen:
    • Das Vergabeverfahren kann gemäß § 118 GWB ausschließlich Behindertenwerkstätten und sozialen Unternehmen vorbehalten werden, auch wenn das Auftragsvolumen den EU-Schwellenwert überschreitet.

3. Sonderregelungen für Behindertenwerkstätten und Inklusionsbetriebe

  • Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb:
    • Behindertenwerkstätten und Inklusionsbetriebe können direkt beauftragt werden, sofern das Auftragsvolumen unterhalb von 000 EUR netto liegt.
  • Bevorzugung im Vergabeverfahren:
    • Auch bei Ausschreibungen oberhalb des Schwellenwerts können diese Betriebe bevorzugt berücksichtigt werden.

4. Schätzung des Auftragsvolumens

  • Das geschätzte Auftragsvolumen umfasst den Marktwert der konkret nachgefragten Leistung („Vorbereitung zur Wiederverwendung“).
  • Erlöse, die Dritte im Rahmen der Leistungserbringung erzielen, sind in die Schätzung einzubeziehen.

5. Praktische Empfehlungen

  • Bei kleineren Aufträgen (unter 100.000 EUR netto) sollten Verhandlungsvergaben genutzt werden, um lokal tätige sozialwirtschaftliche Betriebe einzubeziehen.
  • Für größere Aufträge können soziale Zuschlagskriterien oder exklusive Teilnahmebedingungen für soziale Unternehmen angewendet werden, um diese zu fördern.

Diese Regelungen bieten eine rechtssichere Grundlage für die Einbindung gemeinnütziger Betriebe in die Abfallwirtschaft und fördern gleichzeitig soziale Ziele wie die Integration benachteiligter Personen in den Arbeitsmarkt.