EU konkretisiert Ausnahmen vom Vernichtungsverbot für unverkaufte Textilien – Licht und Schatten für die Kreislaufwirtschaft
Mit der am 9. Februar 2026 verabschiedeten Delegierten Verordnung zur hat die Europäische Kommission die Ausnahmen vom Vernichtungsverbot unverkaufter Textilien und Schuhe im Rahmen der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR, Verordnung (EU) 2024/1781) konkretisiert. Ab dem 19. Juli 2026 ist die Zerstörung unverkaufter Bekleidung und Schuhe grundsätzlich untersagt – nun wurden die Bedingungen festgelegt, unter denen Ausnahmen zulässig sind.
Für Re-Use-Akteure / Akteurinnen ist diese Konkretisierung von zentraler Bedeutung.
Ziel des ESPR: Schluss mit der systematischen Vernichtung
Die ESPR ist ein Kerninstrument des europäischen Green Deal. Sie soll Produkte nachhaltiger machen und insbesondere die Praxis beenden, fabrikneue, unverkaufte Textilien zu vernichten. Laut Kommission werden zwischen 4 und 9 % aller Textilien in der EU vor ihrer Nutzung zerstört
Das neue Regelwerk präzisiert nun, in welchen Fällen Unternehmen trotz des Verbots vernichten dürfen. Diese sogenannten „Derogationen“ sind in Artikel 2 der Delegierten Verordnung aufgelistet.
Zentrale Ausnahmen im Überblick
Die Vernichtung bleibt künftig u. a. erlaubt bei:
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Gefährlichen Produkten (z. B. Verstoß gegen Produktsicherheitsrecht)
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Rechtsverstößen, etwa bei nicht verkehrsfähigen Produkten
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Verletzungen von Immaterialgüterrechten
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Abgelaufenen Lizenzvereinbarungen
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Technisch nicht entfernbaren Logos oder Designs
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Beschädigten oder hygienisch beeinträchtigten Waren, sofern Reparatur nicht technisch machbar oder „nicht kosteneffektiv“ ist
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Nicht angenommene Spenden, wenn Produkte mindestens acht Wochen öffentlich oder gezielt angeboten wurden
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Produkten aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung, für die sich kein Markt findet
Unternehmen müssen jede Ausnahme fünf Jahre lang dokumentieren und den zuständigen Behörden auf Anfrage vorlegen.
Positiv: Anerkennung sozialwirtschaftlicher Akteure
Aus Sicht von RREUSE und Re-Use Deutschland ist ausdrücklich zu begrüßen, dass soziale Unternehmen als zentrale Akteure der Wiederverwendung und sozialen Inklusion anerkannt werden.
Besonders relevant:
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Produkte müssen mindestens acht Wochen zur Spende angeboten werden.
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Soziale Unternehmen dürfen gespendete Ware vernichten, wenn sich keine Abhnehmenden finden.
Diese Klarstellungen schaffen Rechtssicherheit für Sozialunternehmen und würdigen ihre Rolle im Kreislaufsystem.
Kritische Bewertung: Schlupflöcher mit Risiko
Trotz dieser Fortschritte bleiben erhebliche Bedenken.
Insbesondere folgende Ausnahmen bergen Missbrauchspotenzial:
1. Lizenz- und Markenregelungen
Die Vernichtung ist zulässig, wenn eine gültige Lizenz abläuft oder vertragliche Beschränkungen greifen. Damit können weiterhin einwandfreie Produkte aus rein markenstrategischen Gründen zerstört werden.
2. Nicht entfernbare Logos oder Designs
Wenn Logos oder Designelemente technisch nicht entfernbar sind, darf vernichtet werden. Dies kann Anreize setzen, Produkte bewusst so zu gestalten, dass eine Wiederverwendung erschwert wird.
3. „Nicht kosteneffektive“ Reparatur
Die Bezugnahme auf Wirtschaftlichkeit („cost-effective“) birgt die Gefahr, dass günstige Fast-Fashion-Produkte systematisch als nicht reparabel eingestuft werden – obwohl sie technisch reparierbar wären.
4. Nicht angenommene Spenden
Zwar wurde die Spendenfrist verlängert, dennoch bleibt offen, wie ernsthaft Unternehmen die Suche nach geeigneten Abnehmern betreiben.
Diese Ausnahmen laufen Gefahr, das eigentliche Ziel des ESPR zu untergraben: Hersteller zu einer grundlegenden Neubewertung ihrer Produktionsmengen und -praktiken zu bewegen.
Kein Umwelt-Schlupfloch – aber trotzdem Abschwächungen
Positiv ist, dass keine generelle Ausnahme aufgenommen wurde, wonach Vernichtung zulässig wäre, wenn sie die „umweltverträglichste Option“ darstellt. Die Kommission stellt klar, dass Wiederverwendung bei Textilien grundsätzlich ökologisch vorteilhafter ist. Dennoch schwächen die übrigen Ausnahmen die Durchschlagskraft des Verbots.
Fazit von Re-Use Deutschland
Die Delegierte Verordnung ist ein wichtiger Schritt zur Umsetzung des Vernichtungsverbots im Textilsektor. Die Anerkennung sozialwirtschaftlicher Akteure und die Dokumentationspflichten sind klare Fortschritte.
Gleichzeitig enthalten die verabschiedeten Ausnahmen erhebliche Schlupflöcher. Wenn Markenrechte, Lizenzabläufe oder wirtschaftliche Argumente systematisch zur Rechtfertigung von Vernichtung genutzt werden, wird das Ziel der Abfallvermeidung konterkariert.
Deshalb gilt:
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Vernichtung muss absolute Ausnahme bleiben.
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Die Umsetzung in den Mitgliedstaaten muss streng kontrolliert werden.
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Behörden müssen die Dokumentationspflichten konsequent prüfen.
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Die Evaluierungsklausel nach fünf Jahren darf nicht zu einer weiteren Aufweichung führen.
Nur durch konsequente Durchsetzung kann das ESPR sein Potenzial entfalten und tatsächlich zu weniger Überproduktion, mehr Wiederverwendung und einer starken Sozialwirtschaft beitragen.
Re-Use statt Vernichtung – daran muss sich die Praxis messen lassen.
Was bedeutet das künftig für Sozialkaufhäuser und Secondhand Stores?
Für Sozialkaufhäuser und Secondhand Stores bringt die neue Delegierte Verordnung sowohl Chancen als auch neue Rahmenbedingungen mit sich. Entscheidend wird sein, wie konsequent das Vernichtungsverbot umgesetzt und kontrolliert wird.
- Mehr Potenzial für Warenzufluss – aber nicht automatisch
Grundsätzlich stärkt das Vernichtungsverbot die Position von Sozialkaufhäusern und Secondhand Stores: Unternehmen müssen unverkaufte Textilien vorrangig vermeiden, wiederverwenden oder spenden.
Produkte müssen mindestens acht Wochen zur Spende angeboten werden, bevor eine Vernichtung wegen „Nicht-Annahme“ möglich ist.Die Rolle sozialwirtschaftlicher Akteure wird ausdrücklich anerkannt. Das schafft strukturell bessere Voraussetzungen für Kooperationen mit Handel und Herstellern. Theoretisch könnten mehr neuwertige Waren in den Wiederverwendungskreislauf gelangen. Aber: Die zahlreichen Ausnahmen – insbesondere bei Lizenzfragen, Markenrechten oder nicht kosteneffektiver Reparatur – können diesen Effekt deutlich begrenzen. - Höherer Prüf- und Sortieraufwand
Mehr vorselektierte WarePotenziell höhere QualitätsanforderungenMehr Dokumentation entlang der LieferketteFür Sozialkaufhäuser und Secondhand Stores kann das zweierlei bedeuten:Positiv: Bessere, geprüfte Ware.Herausfordernd: Komplexere Abstimmungen mit Spenderunternehmen, insbesondere bei Marken- oder Lizenzware.Gerade Produkte mit Logos, Lizenzmotiven oder Markenbeschränkungen könnten künftig häufiger gar nicht erst in die Wiederverwendung gelangen. - Verantwortung bei nicht vermittelbarer Ware
Neu ist auch: Wenn Sozialunternehmen gespendete Ware erhalten, aber keine Abnehmer*innen finden, dürfen sie diese unter bestimmten Bedingungen selbst vernichten.Das schafft Rechtssicherheit – verhindert aber nicht das Problem struktureller Überproduktion. Sozialkaufhäuser dürfen nicht zum „Puffer“ für überschüssige Massenware werden.
Hier ist politisch klarzustellen:
Wiederverwendungsbetriebe sind keine Entsorgungsdienstleister für fehlgeschlagene Geschäftsmodelle. - Strategische Bedeutung von Kooperationen
Künftig wird es noch wichtiger: Frühzeitige Kooperationsvereinbarungen mit Herstellern und Handel zu schließen
Klare Prozesse zur Warenübernahme zu definieren
Transparenz über Annahmekriterien zu kommunizieren
Marken- und Lizenzfragen vorab zu klären
Sozialkaufhäuser und Secondhand Stores gewinnen an Relevanz als strukturierte Partner im Kreislaufsystem – nicht nur als karitative Abnehmer. - Politische Einordnung: Chance nur bei konsequenter Umsetzung
Ob das Vernichtungsverbot tatsächlich zu mehr Re-Use führt, hängt entscheidend von der Kontrolle ab.
Wenn Schlupflöcher großzügig ausgelegt werden, bleibt der Warenstrom in Richtung Wiederverwendung begrenzt.
Wenn Behörden streng prüfen, entsteht echter Druck auf Hersteller, Produktionsmengen zu reduzieren und Geschäftsmodelle anzupassen. Für Sozialkaufhäuser und Secondhand Stores bedeutet das: Sie sind künftig noch stärker systemrelevant.
Ihre Rolle als Teil der Kreislaufwirtschaft wird rechtlich anerkannt.
Gleichzeitig bleibt politischer Einsatz notwendig, um Missbrauch zu verhindern.




